Vereinbarung zur Vorabdurchsicht
Verkaufsständer
Der Bezieher erhält vom Lieferanten für die Dauer des Vertragsverhältnisses den Verkaufsständer kostenlos leihweise zur Verfügung gestellt. Der Bezieher gestattet die Aufstellung der Verkaufsständer auf seinen Betriebsflächen ohne dafür eine Gebühr oder Miete zu verrechnen. Die Verkaufsständer dienen ausschließlich zur Präsentation der Waren des Lieferanten und bleiben sein Eigentum. Sie dürfen vom o.a. Standort nicht verbracht werden. Vor Auflassung des Standortes oder Besitzerwechsels ist der Lieferant schriftlich zu verständigen.
Waren
Die vom Lieferanten gelieferten Waren werden in Kommission zum Verkauf zur Verfügung gestellt und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten. Die Waren dürfen nur zu dem vom Lieferanten festgesetzten Bruttoverkaufspreis verkauft werden.
Abrechnung
Der Lieferant hat jederzeit das Recht die vom Bezieher verkauften Waren in Rechnung zu stellen. Die Bezahlung hat sofort und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand ist Wien.
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ist von jedem der Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende kündbar. Bei Zahlungsverzug (14 Tage ab Rechnungsdatum) endet der Vertrag sofort und sind Verkaufsständer und Waren zurückzugeben und die Endabrechnung sowie die ausständige Zahlung bei Abholung sofort bar zu begleichen.